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	<title>STB Oliver Weber</title>
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	<description>Dipl. Kaufmann (FH), Steuerberater</description>
	<lastBuildDate>Mon, 14 May 2012 21:00:12 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Informationen Mai 2012</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 21:00:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

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		<description><![CDATA[Termine Mai 2012 Bitte beachten Sie die Fälligkeitstermine: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung per Überweisung (1) Scheck (2) Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (3) 10.05.2012 14.05.2012 07.05.2012 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer (4) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #0000cc;"><strong>Termine Mai 2012</strong></span></h1>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Bitte beachten Sie die Fälligkeitstermine:</strong></span></p>
<table width="100%" border="1" cellspacing="1" cellpadding="1">
<tbody>
<tr align="center" valign="middle" bgcolor="#cccccc">
<td rowspan="2" align="center" valign="middle" width="32%">Steuerart</td>
<td rowspan="2" align="center" valign="middle" width="18%">Fälligkeit</td>
<td colspan="2" align="center" valign="middle" width="50%">Ende der Schonfrist bei Zahlung per</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle" bgcolor="#cccccc">
<td align="center" valign="middle">Überweisung (1)</td>
<td align="center" valign="middle">Scheck (2)</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="left" valign="middle">Lohnsteuer, Kirchensteuer,<br />
Solidaritätszuschlag (3)</td>
<td align="center" valign="middle">10.05.2012</td>
<td align="center" valign="middle">14.05.2012</td>
<td align="center" valign="middle">07.05.2012</td>
</tr>
<tr align="left" valign="middle">
<td align="left" valign="middle">Kapitalertragsteuer,<br />
Solidaritätszuschlag</td>
<td colspan="3" align="left" valign="middle">Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="left" valign="middle">Umsatzsteuer (4)</td>
<td align="center" valign="middle">10.05.2012</td>
<td align="center" valign="middle">14.05.2012</td>
<td align="center" valign="middle">07.05.2012</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="left" valign="middle">Gewerbesteuer</td>
<td align="center" valign="middle">15.05.2012</td>
<td align="center" valign="middle">18.05.2012</td>
<td align="center" valign="middle">11.05.2012</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="left" valign="middle">Grundsteuer</td>
<td align="center" valign="middle">15.05.2012</td>
<td align="center" valign="middle">18.05.2012</td>
<td align="center" valign="middle">11.05.2012</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="left" valign="middle">Sozialversicherung (5)</td>
<td align="center" valign="middle">29.05.2012</td>
<td align="center" valign="middle">entfällt</td>
<td align="center" valign="middle">entfällt</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<ol>
<li>Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.</li>
<li>Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.</li>
<li>Für den abgelaufenen Monat.</li>
<li>Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.</li>
<li>Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d.h. am 24.5.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.</li>
</ol>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen</span></h1>
<p>Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.</p>
<p>Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn</p>
<ul>
<li>für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,</li>
<li>die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,</li>
<li>der Schuldner die Leistung verweigert,</li>
<li>besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.</li>
</ul>
<p>Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.</p>
<p>Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.</p>
<p>Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der <a href="http://basiszins.de/zinsrechner/" target="_blank">Verzugszinssatz</a> beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.</p>
<p>Der <a href="http://basiszins.de" target="_blank">Basiszinssatz</a> verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.</p>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2002:</strong></span></p>
<table width="100%" border="1" cellspacing="1" cellpadding="1">
<tbody>
<tr align="center" valign="middle" bgcolor="#cccccc">
<td align="center" valign="middle" width="26%">Zeitraum</td>
<td align="center" valign="middle" width="22%"><a href="http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php" target="_blank">Basiszinssatz</a></td>
<td align="center" valign="middle" width="24%"><a href="http://basiszins.de/zinsrechner/" target="_blank">Verzugszinssatz</a></td>
<td align="center" valign="middle" width="28%"><a href="http://basiszins.de/zinsrechner/" target="_blank">Verzugszinssatz</a> für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.6.2002</td>
<td align="center" valign="middle">2,57 %</td>
<td align="center" valign="middle">7,57 %</td>
<td align="center" valign="middle">10,57 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.7. &#8211; 31.12.2002</td>
<td align="center" valign="middle">2,47 %</td>
<td align="center" valign="middle">7,47 %</td>
<td align="center" valign="middle">10,47 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.6.2003</td>
<td align="center" valign="middle">1,97 %</td>
<td align="center" valign="middle">6,97 %</td>
<td align="center" valign="middle">9,97 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.7. &#8211; 31.12.2003</td>
<td align="center" valign="middle">1,22 %</td>
<td align="center" valign="middle">6,22 %</td>
<td align="center" valign="middle">9,22 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.6.2004</td>
<td align="center" valign="middle">1,14 %</td>
<td align="center" valign="middle">6,14 %</td>
<td align="center" valign="middle">9,14 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.7. &#8211; 31.12.2004</td>
<td align="center" valign="middle">1,13 %</td>
<td align="center" valign="middle">6,13 %</td>
<td align="center" valign="middle">9,13 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.6.2005</td>
<td align="center" valign="middle">1,21 %</td>
<td align="center" valign="middle">6,21 %</td>
<td align="center" valign="middle">9,21 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.7. &#8211; 31.12.2005</td>
<td align="center" valign="middle">1,17 %</td>
<td align="center" valign="middle">6,17 %</td>
<td align="center" valign="middle">9,17 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.6.2006</td>
<td align="center" valign="middle">1,37 %</td>
<td align="center" valign="middle">6,37 %</td>
<td align="center" valign="middle">9,37 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.7. &#8211; 31.12.2006</td>
<td align="center" valign="middle">1,95 %</td>
<td align="center" valign="middle">6,95 %</td>
<td align="center" valign="middle">9,95 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.6.2007</td>
<td align="center" valign="middle">2,70 %</td>
<td align="center" valign="middle">7,70 %</td>
<td align="center" valign="middle">10,70 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.7. &#8211; 31.12.2007</td>
<td align="center" valign="middle">3,19 %</td>
<td align="center" valign="middle">8,19 %</td>
<td align="center" valign="middle">11,19 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.6.2008</td>
<td align="center" valign="middle">3,32 %</td>
<td align="center" valign="middle">8,32 %</td>
<td align="center" valign="middle">11,32 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.7. &#8211; 31.12.2008</td>
<td align="center" valign="middle">3,19 %</td>
<td align="center" valign="middle">8,19 %</td>
<td align="center" valign="middle">11,19 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.6.2009</td>
<td align="center" valign="middle">1,62 %</td>
<td align="center" valign="middle">6,62 %</td>
<td align="center" valign="middle">9,62 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.7. &#8211; 31.12.2009</td>
<td align="center" valign="middle">0,12 %</td>
<td align="center" valign="middle">5,12 %</td>
<td align="center" valign="middle">8,12 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.06.2010</td>
<td align="center" valign="middle">0,12 %</td>
<td align="center" valign="middle">5,12 %</td>
<td align="center" valign="middle">8,12 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.7. &#8211; 31.12.2010</td>
<td align="center" valign="middle">0,12 %</td>
<td align="center" valign="middle">5,12 %</td>
<td align="center" valign="middle">8,12 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.06.2011</td>
<td align="center" valign="middle">0,12 %</td>
<td align="center" valign="middle">5,12 %</td>
<td align="center" valign="middle">8,12 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.7. &#8211; 31.12.2011</td>
<td align="center" valign="middle">0,37 %</td>
<td align="center" valign="middle">5,37 %</td>
<td align="center" valign="middle">8,37 %</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="center" valign="middle">1.1. &#8211; 30.06.2012</td>
<td align="center" valign="middle">0,12 %</td>
<td align="center" valign="middle">5,12 %</td>
<td align="center" valign="middle">8,12 %</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<hr />
<h1>Krankenversicherungsanteile in Versicherungspaketen sind nur bei gesondertem Ausweis steuerfrei</h1>
<p>Sind bei einer Mehrgefahrenversicherung (Versicherungspaket) einzelne Versicherungen von der Besteuerung ausgenommen, kann die Steuerbefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn das auf die steuerfreie Versicherung entfallende Versicherungsentgelt im Versicherungsvertrag gesondert ausgewiesen ist.</p>
<p>Ein Versicherungspaket setzte sich aus einer bestimmten, durch den Versicherungsnehmer nicht individuell modifizierbaren Anzahl einzelner Versicherungen (Reiserücktrittskostenversicherung, Reiseabbruchversicherung, Umbuchungsgebührenschutz, Auslandsreisekrankenversicherung, Reisenotrufversicherung, Reiseservicehelpline und Reisegepäckversicherung) zusammen. Für das Versicherungspaket war eine Gesamtprämie zu zahlen.</p>
<p>Prämien für Krankenversicherungen sind nur von der Versicherungsteuer befreit, wenn das darauf entfallende Versicherungsentgelt im Vertrag gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch, wenn durch ein Versicherungspaket mehrere Risiken abgedeckt werden (Mehrgefahrenversicherung) und eine Krankenversicherung Bestandteil dieses Versicherungspakets ist. Aus dem Vertrag selbst muss aber zu erkennen sein, in welcher Höhe das Versicherungsentgelt für eine Krankenversicherung gezahlt wird. Ein im Versicherungsvertrag ungeteiltes Versicherungsentgelt, das sich auf mehrere Versicherungsarten bezieht, kann nicht nachträglich für die Zwecke der Besteuerung geteilt werden. Ebenso unzureichend sind eine interne Aufteilung und buchhalterische Erfassung des (steuerfreien) Versicherungsentgelts durch den Versicherer.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1>Ablösezahlungen in der Fußball-Bundesliga<br />
sind Anschaffungskosten</h1>
<p>Beim Vereinswechsel von Lizenz-Fußballspielern fallen unterschiedliche Aufwendungen des aufnehmenden Vereins an. Der Bundesfinanzhof hat jetzt zu deren bilanzieller Behandlung wie folgt entschieden:</p>
<ul>
<li>Ablösezahlungen für Lizenz-Fußballspieler und die damit zusammenhängenden Provisionen an Spielervermittler sind als immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.</li>
<li>Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen bei Vereinswechsel von Amateuren und Vertragsamateuren sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.</li>
<li>Provisionen an Spielervermittler im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers sind ebenfalls sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.</li>
</ul>
<hr />
<h1>Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung<br />
auch absetzbar bei Zweitwohnung in einer Entfernung von 141 km zur Arbeitsstätte</h1>
<p>Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind auch die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt.</p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage zu beantworten, ob ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt, obwohl der Beschäftigungsort 141 km von der Zweitwohnung entfernt war. Das Gericht bejahte dies. Eine doppelte Haushaltsführung liegt demnach auch dann vor, wenn sich Hauptwohnung, Zweitwohnung und Arbeitsstätte (der Beschäftigungsort) in verschiedenen Gemeinden befinden, ein tägliches Fahren zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte aber zumutbar erscheint. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer ursprünglich eine Zweitwohnung in der politischen Gemeinde seiner Arbeitsstätte begründet hatte, der Arbeitgeber dann seinen Sitz wegverlegt und der Arbeitnehmer seine Zweitwohnung beibehält.<br />
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.</p>
<hr />
<h1>Beginn des gewerblichen Grundstückshandels<br />
bei späterer Aufteilung der Immobilie</h1>
<p>Wird ein noch ungeteiltes Mietwohngrundstück erworben, später aufgeteilt und werden dann einzelne Einheiten veräußert, beginnt ein gewerblicher Grundstückshandel bereits mit Erwerb der Immobilie.</p>
<p>Zwar ist regelmäßig erst die Aufteilung und der einzelne Verkauf von Einheiten ein erkennbares Indiz für den gewerblichen Grundstückshandel, als Beginn der Tätigkeit muss jedoch die Anschaffung angesehen werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Entschluss zur Teilung erst später gefasst wurde, nachdem die Veräußerung des ungeteilten Objekts gescheitert war.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1>Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes<br />
bei Schulbesuch im Ausland</h1>
<p>Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld ist das Vorhandensein eines inländischen Wohnsitzes. Bei einem längeren Auslandsschulbesuch eines Kindes spielen dabei verschiedene Faktoren eine Rolle, die für eine Beibehaltung oder die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes sprechen. Dazu folgender Fall:</p>
<p>Ein aus Palästina stammendes Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit lebte seit Jahren mit seinen vier Kindern in der Bundesrepublik. Im Sommer 2010 reiste die Familie nach Palästina und die beiden ältesten Kinder besuchten dort während der Sommerferien eine Schule. Der Vater kehrte zum Ende der Ferien nach Deutschland zurück, die Mutter blieb mit allen Kindern in Palästina. Die beiden schulpflichtigen Kinder wurden im September 2010 für das Schuljahr 2010/2011 beurlaubt. Die Familie lebte während des Aufenthalts in Palästina im Haushalt der Eltern der Mutter.</p>
<p>Nachdem die Familienkasse von diesem Auslandsaufenthalt Kenntnis bekommen hatte, wurden die Kindergeldfestsetzungen ab Oktober 2010 aufgehoben. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, weil durch den länger andauernden Aufenthalt im Ausland der inländische Wohnsitz der Kinder als aufgegeben anzusehen war.</p>
<hr />
<h1>Drittaufwand bei Ehegatten als Werbungskosten<br />
bei Vermietung und Verpachtung</h1>
<p>Von Dritten getragene Aufwendungen – so genannter Drittaufwand – sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Ausnahmsweise kann z.B. der Eigentümer einer Immobilie Aufwendungen eines Dritten als Werbungskosten geltend machen, wenn sie ihm als eigene zugerechnet werden können. Die Aufwendungen eines Dritten sind dem Eigentümer der Immobilie als eigene zuzurechnen, wenn es sich um eine Abkürzung des Zahlungswegs handelt. Unter Abkürzung des Zahlungswegs ist die Zuwendung eines Betrags an den Eigentümer in der Weise zu verstehen, dass ein Dritter im Einvernehmen mit dem Eigentümer dessen Schuld tilgt, anstatt ihm den Geldbetrag unmittelbar zuzuwenden.</p>
<p>Das Finanzgericht Köln stellte einige Grundsätze auf:</p>
<ul>
<li>Grundsätzlich kann nur derjenige die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die er selbst getragen hat.</li>
<li>Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die nur einem von ihnen gehört, aus Guthaben, zu denen beide beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind, sind diese Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen. Es spielt keine Rolle, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt.</li>
<li>Nimmt ein Ehegatte im eigenen Namen ein Darlehen auf, um damit die Immobilie des anderen Ehegatten zu finanzieren, liegt regelmäßig kein abzugsfähiger Drittaufwand vor. Der Nichteigentümer-Ehegatte leistet in diesem Fall auf eine eigene Verbindlichkeit. Ein Abzug der Zinsaufwendungen für das Darlehen ist beim Eigentümer-Ehegatten i.d.R. nicht möglich. Aber auch in einem solchen Fall sind die Zinszahlungen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten abziehbar, wenn die Schuldzinsen wirtschaftlich aus eigenen Mitteln des Eigentümer-Ehegatten bezahlt werden. Dies ist der Fall, wenn die Mieteinnahmen des Eigentümer-Ehegatten zur Zahlung der vom Nichteigentümer-Ehegatten zu leistenden Zinsen verwendet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Mieteinnahmen des Eigentümer-Ehegatten ausreichen, um die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen zu begleichen.</li>
</ul>
<p>Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.</p>
<hr />
<h1>Kein Anspruch auf Kindergeld<br />
bei langfristig angelegtem Auslandsaufenthalt</h1>
<p>Anspruch auf Kindergeld hat u.a., wer im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Dieses Prinzip gilt auch hinsichtlich der Kinder. Für das Kindergeld werden daher nur Kinder berücksichtigt, die im Inland, in einem anderen EU-Staat oder in einem EWR-Staat einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.</p>
<p>Der Wohnsitzbegriff setzt eine Wohnung voraus, d.h. zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten. Keine Wohnung sind bloße Übernachtungsmöglichkeiten in der Wohnung von Verwandten. Das Wesen eines Wohnsitzes besteht darin, dass die Wohnung dem Inhaber jederzeit, d.h. wann immer er es wünscht, als Bleibe zur Verfügung steht und zu einer dauerhaften Nutzung bestimmt ist. Der Inhaber muss die Wohnung nicht dauernd nutzen. Es genügt, dass die Wohnung über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zu bestimmten Zeiten über einige Wochen genutzt wird. Anhaltspunkte für die Beibehaltung können die Ausstattung und Einrichtung sein sowie alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf ein Beibehalten und Benutzen der Wohnung zulassen. Nicht ausreichend ist, dass sich jemand, der dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt, nur gelegentlich in einer Wohnung oder in Räumen aufhält, die ihm unentgeltlich von Dritten, z.B. den Eltern, zur Verfügung gestellt werden.</p>
<p>Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld bei langfristig angelegtem Auslandsaufenthalt besteht. Im Urteilsfall hielt sich die Kindesmutter mit ihrem Kind ca. 300 Tage im Jahr in der Familie des Kindesvaters im Ausland auf. Dies spricht nach Ansicht des Finanzgerichts für die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen.</p>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Hinweis:</strong></span> Änderungen in den Verhältnissen (z.B. Aufgabe des inländischen Wohnsitzes), die für die Kindergeldzahlung erheblich sind, müssen der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung nicht, kann darin eine vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht liegen.</p>
<hr />
<h1>Keine Rückstellung für Verrechnungsverpflichtungen</h1>
<p>Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- oder Nutzungsverträge) gibt es Verpflichtungen, in der Vergangenheit zu viel vereinnahmte Entgelte nicht sofort zu erstatten, sondern mit den in Zukunft zu erhebenden Entgelten zu verrechnen (Verrechnungsverpflichtungen). Zu deren bilanzsteuerrechtlicher Behandlung hat sich das Bundesministerium der Finanzen geäußert:</p>
<p>Dauerschuldverhältnisse sind schwebende Geschäfte. Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften werden nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist durch Erfüllungsrückstände gestört.</p>
<p>Verrechnungsverpflichtungen sind Bestandteil der schwebenden Geschäfte. Sie setzen voraus, dass die Vertragsverhältnisse weiterhin bestehen und treten nicht als gesonderte Verpflichtung neben die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen schwebenden Geschäft. Im schwebenden Geschäft werden die noch zu erfüllenden künftigen Verpflichtungen nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung (z.B. Zurverfügungstellung der Mietsache) und Gegenleistung (Miete) ist durch Erfüllungsrückstände gestört. Ein solcher Erfüllungsrückstand besteht aber nicht, da die in der Vergangenheit zu viel vereinnahmten Entgelte vereinbarungsgemäß erst in der Zukunft periodenübergreifend zu verrechnen sind. Die Bildung von Rückstellungen scheidet daher aus. Das gilt unabhängig davon, ob die Vertragsparteien die Verrechnungsverpflichtung unmittelbar vereinbaren, oder sich die Verpflichtung aus einer öffentlich-rechtlichen Regelung ergibt.</p>
<p>Für die Verrechnungsverpflichtung kann auch kein Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden, da es sich bei den zu viel vereinnahmten Entgelten nicht um Einnahmen handelt, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit in der Zukunft darstellen. Der Ansatz eines sonstigen Ausgleichspostens scheidet bilanzsteuerrechtlich aus.</p>
<p>Vereinbaren die Vertragsparteien dagegen eine sofortige Erstattung von in der Vergangenheit zu viel gezahlten Entgelten und steht die Auszahlung am Bilanzstichtag noch aus, ist eine entsprechende Verbindlichkeit unabhängig davon zu passivieren, ob das Dauerschuldverhältnis noch besteht oder bereits beendet wurde.</p>
<hr />
<h1>Künftige Ausgaben ausgleichende Entschädigungen<br />
nicht steuerbegünstigt</h1>
<p>Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, unterliegen als außerordentliche Einkünfte einem ermäßigten Einkommensteuersatz.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hatte dazu folgenden Fall zu entscheiden:</p>
<p>Ein Grundstückseigentümer hatte 2001 mehrere Häuser gebaut und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vermietet. Er konnte Vorsteuern von 130.000 EUR aus den Baukosten geltend machen, weil die Häuser von niederländischen Streitkräften bewohnt wurden. Der Vertrag war für 10 Jahre abgeschlossen. 2006 wurden die Mietverträge von der Bundesanstalt vorzeitig gekündigt. Wegen des Risikos der Anschlussvermietung zahlte sie an den Eigentümer eine Entschädigung von 94.000 EUR sowie 52.000 EUR für die finanziellen Nachteile, die sich aus der Vorsteuerrückzahlung an das Finanzamt ergaben, weil die Häuser nicht 10 Jahre von niederländischen Streitkräften bewohnt wurden. Der Eigentümer beantragte für beide Entschädigungen den ermäßigten Einkommensteuersatz.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof entschied, dass nur die Entschädigung von 94.000 EUR steuerbegünstigt ist. Der Betrag von 52.000 EUR stellt keine Entschädigung für entgehende Einnahmen dar, sondern für künftige Ausgaben, die vom Gesetz aber nicht begünstigt sind.</p>
<hr />
<h1>Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug</h1>
<p>Ein Vater bezog Kindergeld für seine bis September 2003 in Ausbildung befindliche Tochter, die nach der Trennung von ihrem Mann im August 2002 im Jahr 2005 geschieden wurde und für die der Ex-Ehemann keinen Unterhalt bezahlte. Erst zum Ende des Jahres 2005 zahlte der Ex-Ehemann.</p>
<p>Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 auf. Der Bundesfinanzhof bestätigte dagegen die Entscheidung des Finanzgerichts, dass der zum Ende des Jahres 2005 gezahlte Unterhalt keine Auswirkung auf den streitigen Zeitraum im Jahr 2003 hatte und deshalb nicht als Bezug zu berücksichtigen war.</p>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Hinweis:</strong></span> Ab 2012 spielen die eigenen Einkünfte des Kindes für den Bezug von Kindergeld i.d.R. keine Rolle mehr.</p>
<hr />
<h1>Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfordert keine große Zeitersparnis</h1>
<p>Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Ist aber eine andere Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger, kann sie zugrunde gelegt werden.</p>
<p>Verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung dann, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist nicht erforderlich.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Tipp:</strong></span> Gründe für eine längere Straßenverbindung können beispielsweise sein: Streckenführung, Ampelschaltungen, Autobahn statt Bundesstraße, Umfahrung von Unfallschwerpunkten, Wildwechselgefahr oder Belastung mit Schwerlastverkehr.</p>
<hr />
<h1>Private Haftpflichtversicherung mindert nicht<br />
die Einkünfte des Kindes</h1>
<p>Bei der Berechnung der kindergeldschädlichen Einkünfte können die Aufwendungen für eine private Haftpflichtversicherung nicht abgezogen werden.</p>
<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, dass neben den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die dem Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen, können auch andere Ausgaben abgezogen werden. Dazu gehören z.B. die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge oder ausbildungsbedingte Mehraufwendungen. Dagegen gehören die Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung nicht zu den abzugsfähigen Aufwendungen, ebenso wie die für eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.</p>
<p>Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die Berücksichtigung volljähriger und in Ausbildung befindlicher Kinder ab 2012 neu geregelt. Danach spielt die Höhe der Einkünfte und Bezüge keine Rolle mehr.<br />
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Regelmäßige Rentenanpassungen</span> in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung sind zu 100% einkommensteuerpflichtig</h1>
<p>Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert. Jedem Renteneintrittsjahrgang wird ein bestimmter Prozentsatz zugewiesen. Entscheidend für den jeweiligen Besteuerungsanteil ist der Zeitpunkt des Renteneintritts. Das ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Leistungen aus der sog. Basisversorgung unterliegen ab 2005 zu 50% der Besteuerung – und zwar sowohl Bestandsrenten (die schon vor 2005 bezogen wurden) als auch Renten, die in 2005 erstmals gezahlt wurden. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2%, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 jährlich um 1% bis auf 100%. Es wird allerdings nicht der individuell maßgebende, einmal festgelegte Prozentsatz auf die in den folgenden Jahren erzielten Renteneinkünfte angewendet. Es wird der steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einen lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben. Der Freibetrag wird im Jahr nach dem Renteneintritt festgeschrieben, da regelmäßig erst dann die Rente über das ganze Kalenderjahr ausbezahlt wurde. Maßgebend für die „Zementierung“ des Freibetrags ist der (erste) Jahresbetrag der Rente. Dies hat zur Folge, dass regelmäßige Rentenerhöhungen, die sich in späteren Jahren ergeben, vollständig in die Besteuerung eingehen.</p>
<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat bestätigt, dass regelmäßige Rentenanpassungen nicht zu einer Erhöhung des Freibetrags führen. Sie sind zu 100% steuerpflichtig.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof wird wohl abschließend entscheiden müssen.</p>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Hinweis:</strong></span> Der Rentenfreibetrag ist neu zu ermitteln, wenn sich die Rentenhöhe auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Gründe ändert, z.B. wenn eine Altersrente zunächst als Teilrente in Anspruch genommen wird.</p>
<hr />
<h1>Rückforderungsanspruch bei rechtsgrundloser<br />
Auszahlung von Kindergeld</h1>
<p>Der Rückforderungsanspruch von rechtsgrundlos ausgezahltem Kindergeld richtet sich stets gegen den berechtigten Leistungsempfänger. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieses Kindergeld durch den Berechtigten an den anderen Elternteil des Kindes weiter geleitet wurde. Der nachfolgend geschilderte Fall soll das verdeutlichen:</p>
<p>Das Kindergeld für zwei Kinder wurde antragsgemäß auf das Konto des Vaters überwiesen. Im November 2004 erfuhr die Familienkasse, dass der Vater bereits im September 2003 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Das bisher auf seinen Namen lautende Konto war auf die Ehefrau umgeschrieben worden, so dass die Mutter über die Kindergeldauszahlungen verfügen konnte. Trotzdem war die Familienkasse berechtigt, das Kindergeld für den Zeitraum von September 2003 bis Januar 2005 vom Vater zurückzufordern. Dies hätte verhindert werden können, wenn die Mutter als tatsächlich Berechtigte auf amtlichem Vordruck den Erhalt des Kindergelds bestätigt hätte. Bei Vorlage einer solchen Bescheinigung hätte die Familienkasse dem Vater die Schuld erlassen können.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Steuerpflicht der Zinsen</span> aus einer bis zum 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Aufnahme eines Policendarlehens</h1>
<p>Zinsen aus bis zum 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen waren nicht steuerpflichtig. soweit die Beitragszahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Voraussetzung dafür war, dass die Versicherungssumme nicht zur Sicherung oder Tilgung eines Darlehens eingesetzt wurde.</p>
<p>Eine Ausnahmeregelung bestand für Policendarlehen. Wurden sie ausschließlich zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern, die der dauernden Erzielung von Einkünften dienten, eingesetzt, war dies steuerunschädlich. Diese Ausschließlichkeit wurde durchbrochen, wenn neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch eine Zinsbegrenzungsprämie (Zinscap-Gebühr) abgesichert oder finanziert wurde. In diesem Fall waren die Zinserträge aus der Kapitallebensversicherung in vollem Umfang steuerpflichtig.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Steuerpflicht der Zinsen</span> aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei steuerschädlicher Verwendung von Policendarlehen</h1>
<p>Vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen wurden unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich privilegiert. Die Versicherungsbeiträge waren als Sonderausgaben abzugsfähig, die Zinsen und Überschussanteile blieben einkommensteuerfrei. Wurden die Kapitallebensversicherungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, blieben die Privilegien nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Eine der Voraussetzungen war bei der Aufnahme von Policendarlehen, dass die Versicherungssumme unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern zur dauernden Erzielung von Einkünften bestimmt war. Das galt auch für den Fall einer Umschuldung.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben hatte der Bundesfinanzhof den nachfolgend geschilderten Fall zu beurteilen:</p>
<p>Eheleute erzielten aus der Vermietung einer Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatten die Anschaffung mit einem Bankdarlehen finanziert. Nachdem die Zinsbindung ausgelaufen war, schuldeten die Eheleute das Restdarlehen i.H.v. 124.000 EUR durch die Aufnahme zweier Darlehen einer Bausparkasse um. Es handelte sich um ein Annuitätendarlehen i.H.v. 60.000 EUR und ein weiteres Darlehen über 84.000 EUR. Von Letzterem wurden 64.000 EUR ausgezahlt, aber nicht zur Tilgung des Ursprungsdarlehens eingesetzt. 20.000 EUR wurden in einen Bausparvertrag eingezahlt, der durch die weitere jährliche Einzahlung von Sparraten nach Zuteilung in voraussichtlich acht Jahren zur Tilgung verwendet werden sollte.</p>
<p>Die gewählte Konstruktion wurde vom Bundesfinanzhof aus folgenden Gründen nicht anerkannt: Zum einen war die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens. Zum anderen war der über die Restschuld des Ursprungdarlehens hinausgehende Betrag des Umschuldungsdarlehens (20.000 EUR) auf einen Bausparvertrag eingezahlt worden. Dadurch wurde eine Forderung begründet, aber nicht wie erforderlich unmittelbar ein Finanzierungsdarlehen abgelöst.</p>
<hr />
<h1>Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung<br />
als Werbungskosten eines Arbeitnehmers</h1>
<p>Aufwendungen eines Arbeitnehmers zur Tilgung einer für eine GmbH übernommenen Bürgschaft können Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer mit der GmbH in einem Arbeitsverhältnis steht.</p>
<p>Auch wenn eine zukünftige Beteiligung an der Gesellschaft beabsichtigt ist, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Solche Aufwendungen stehen in objektivem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und stellen deshalb Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Eine beabsichtigte, aber nicht realisierte Beteiligung an der Gesellschaft ist insoweit ohne Bedeutung.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1>Vorzeitige Beendigung eines im Blockmodell<br />
geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses</h1>
<p>Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. So ist der im Dezember eines Jahres entstandene Arbeitslohn auch dann im alten Jahr zu versteuern, wenn die Auszahlung erst im neuen Jahr erfolgt. Nicht als „laufend“ gezahlter Arbeitslohn ist ein sonstiger Bezug, der im Jahr des Zuflusses zu versteuern ist.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer erhielt vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Januar 2007 eine Ausgleichszahlung für das zu seinen Gunsten entstandene Wertguthaben. Er behandelte diese Ausgleichszahlung als lfd. Arbeitslohn und gab sie in seiner Einkommensteuererklärung 2006 an, obwohl dadurch eine höhere Steuer entstand. Grund waren die nach seiner Ansicht später entstehenden Steuervorteile.</p>
<p>Das Finanzamt behandelte die Ausgleichszahlung als sonstigen Bezug. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Ansicht, sodass eine Versteuerung erst im Jahr 2007 vorzunehmen war.</p>
<hr />
<h1>Abgrenzung zwischen Spenden und Zahlungen<br />
für satzungsmäßige Zwecke</h1>
<p>Die Stifterin, ein eingetragener Verein, hatte eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts zum Betrieb einer öffentlichen Sparkasse des Privatrechts gegründet. Nach der Stiftungssatzung waren erwirtschaftete Überschüsse jeweils zur Hälfte einer Sicherheitsrücklage zuzuführen und entweder an die Stifterin zu überweisen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Ausnahmen hiervon bedurften der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.</p>
<p>Aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsrats zahlte die Stiftung größere Beträge zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke an die Stifterin, die die Beträge entsprechend verwendete. Den Antrag, die Zahlungen als abzugsfähige Spenden zu behandeln, lehnte das Finanzamt ab. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung und führte dazu aus:</p>
<p>Spenden sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung gesetzlich festgelegter steuerbegünstigter Zwecke geleistet werden. Die von der Stiftung geleisteten Zahlungen erfolgten jedoch nicht freiwillig, sondern aufgrund ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung.</p>
<p>Es handelt sich aber auch nicht um eine Einkommensverteilung. Deren Rechtsgrundlage sind Ausschüttungen auf der Basis von Gesellschafts- oder Mitgliedschaftsverhältnissen; ausnahmsweise auch das Verhältnis einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu ihrem Gewährsträger. Stiftungen sind demgegenüber Vermögensmassen, die weder über Gesellschafter noch Mitglieder verfügen. Daher sind Einkommensverteilungen bei ihnen nicht möglich.</p>
<p>Anders als Kapitalgesellschaften verfügen Stiftungen aber über eine außerbetriebliche Sphäre. Aus diesem Grund handelt es sich bei Zahlungen, die durch das Stiftungsgeschäft bestimmt der Stiftungssatzung entsprechenden Zwecken zuzuführen sind, um eine Einkommensverwendung, die das Einkommen nicht mindert.</p>
<hr />
<h1>Behandlung von Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften</h1>
<p>Bis einschließlich 1998 konnten die Steuerbürger an das Finanzamt gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen des Finanzamts an die Steuerbürger zu versteuern sind.</p>
<p>Im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Besteuerung rückwirkend angeordnet. Darüber wird der Bundesfinanzhof erneut zu entscheiden haben.</p>
<p>Im Gegensatz zu den obigen Entscheidungen hält es das oberste deutsche Steuergericht für richtig, dass Nachzahlungszinsen nicht die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer einer Kapitalgesellschaft mindern und Erstattungszinsen das Einkommen der Kapitalgesellschaften erhöhen, weil diese über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen.</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Neue Beleg- und Buchnachweispflichten</span><br />
für innergemeinschaftliche Lieferungen auf 1.7.2012 verschoben</h1>
<p>Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u.a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2011 grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft treten sollten.</p>
<p>Die neuen Beleg- und Buchnachweispflichten sollen nunmehr für nach dem 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die bis zum 31. Dezember 2011 gültige Rechtslage.</p>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Anmerkung:</strong></span> Es bleibt zu hoffen, dass insbesondere wegen der Vorschriften zur Gelangensbestätigung ein weiteres Hinausschieben erfolgen wird.</p>
<hr />
<h1>Nicht medizinisch indizierte „Ohranlegeoperationen“ unterliegen der Umsatzsteuer</h1>
<p>Ärztliche Leistungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Reine Schönheitsoperationen unterliegen hingegen dem normalen Umsatzsteuersatz. Die Begriffe „Krankheit“ und „Gesundheit“ sind unionsrechtliche Begriffe. Die Definition dieser Begriffe durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist unbeachtlich. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss der Arzt in jedem Einzelfall nachweisen, dass der Eingriff medizinisch indiziert war, will er die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.</p>
<hr />
<h1>Überlassung von Fahrzeugen mit Chauffeur für Fahrten zwischen bestimmten Orten als Beförderungsleistung</h1>
<p>Stellt ein Unternehmer Fahrzeuge mit Chauffeur zur Verfügung, mit dem im Voraus vereinbarte (z.B. zwischen Flughafen und Hotel) sowie zusätzliche fakultative Fahrtstrecken zurückgelegt werden, erbringt er nach Auffassung des Bundesfinanzhofs Beförderungsleistungen. Die Art des Fahrzeugs (Luxusfahrzeuge) und die Ausbildung der Fahrer (z.B. das Verlangen von Sprachkenntnissen) sind unbeachtlich. Damit ist der Ort der Leistung dort, wo die Beförderung stattfindet. Soweit die Strecke im Ausland liegt, ist der Umsatz im Inland nicht steuerbar.</p>
<hr />
<h1>Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand</h1>
<p>Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren bereits mehrfach entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Tätigkeiten im Wettbewerb zur Privatwirtschaft auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Damit soll eine Wettbewerbsverzerrung vermieden werden.</p>
<p>So hat das Gericht auch in einem Fall entschieden, bei dem eine Stadt den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle begehrte. Die Gemeinde nutzte die Halle für den Schulsport, überließ sie gegen Entgelt auch an private Nutzer sowie an eine Nachbargemeinde für deren Schulunterricht. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Umsatzsteuerpflicht mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport. Deshalb war auch ein anteiliger Vorsteuerabzug vorzunehmen.</p>
<hr />
<h1>Umsätze eines Partyservices unterliegen<br />
regelmäßig dem Regelsteuersatz</h1>
<p>Die Lieferung von Speisen unterliegt nur noch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um standardisiert zubereitete Speisen (z.B. Grillsteaks, Grillwürste, Pommes frites) handelt und keine weiteren Dienstleistungselemente (wie z.B. Überlassen von (Steh-)Tischen, Besteck und Geschirr, Personal, Beratung bei der Speisenzusammenstellung) hinzutreten. Bereits das Hinzutreten eines Dienstleistungselements führt dazu, dass der Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegt. Auf das Verhältnis der Kosten von Lieferung der Speisen zu den übrigen Dienstleistungselementen kommt es nicht an. Damit unterliegen die Leistungen eines Partyservices in aller Regel dem normalen Umsatzsteuersatz.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1>Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von Pkw-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde</h1>
<p>Für die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand muss zunächst auf die rechtliche Grundlage ihres Handelns abgestellt werden. Handelt sie auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, ist sie umsatzsteuerlicher Unternehmer. Erfolgt ihre Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, z.B. durch Verwaltungsakt, ist sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Eine solche Wettbewerbsverzerrung liegt vor, wenn eine Gemeinde &#8211; vergleichbar einem privaten Wettbewerber &#8211; Parkplätze gegen Gebühr in einer Tiefgarage überlässt, auch wenn sie die Tiefgarage zuvor mittels Widmungsverfügung als Gemeindestraße ausgewiesen hat.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1>Vorsteuerberichtigung erforderlich bei nachträglicher Berufung auf Umsatzsteuerfreiheit nach Unionsrecht</h1>
<p>Führt ein Unternehmer nach nationalem Recht umsatzsteuerpflichtige Leistungen aus, kann er die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Verwendet er den Gegenstand zunächst zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze, innerhalb des fünfjährigen Berichtigungszeitraums (bei Grundstücken zehn Jahre) aber anschließend zur Ausführung steuerfreier Umsätze, muss er den Vorsteuerabzug wegen Änderung der Verhältnisse zeitanteilig berichtigen. Eine solche Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn der Unternehmer sich nachträglich auf die Steuerfreiheit der Umsätze nach Unionsrecht beruft. Zur Vorsteuerberichtigung führt auch eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen.<br />
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1>Anforderungen an die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts</h1>
<p>Teilt das Arbeitsgericht dem Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren mit, dass er sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann, so hat es seiner Pflicht zum Hinweis auf die verlängerte Anrufungsfrist genügt. Es besteht keine Pflicht des Arbeitsgerichts, auf mögliche Unwirksamkeitsgründe hinzuweisen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen.</p>
<p>So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle einer im Insolvenzverfahren gekündigten Arbeitnehmerin, die trotz eines Hinweises in der Ladung zur Güteverhandlung eine Rüge wegen unzureichender Unterrichtung und Anhörung des Betriebsrats erstmals in der zweiten Instanz erhoben hatte.</p>
<hr />
<h1>Fehlender Vorwegabzug für gewerbliche Nutzung führt nicht zur Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung</h1>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung festgestellt, dass bei der Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex die Berücksichtigung eines Vorwegabzugs für eine gewerbliche Nutzung nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen gehört.</p>
<p>Bei preisgebundenen Wohnungen sind nicht für Wohnraum entstandene Betriebskosten vorweg abzuziehen und dem gewerblichen Mieter zuzurechnen. Dies hat das Gericht bereits für Abrechnungen im preisfreien Wohnraum entschieden und nunmehr auch auf den preisgebundenen Wohnraum übertragen. Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilungsschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen. Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zu Grunde gelegt wird, betrifft hingegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.</p>
<hr />
<h1>Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchmeldern sind umlagefähige Betriebskosten</h1>
<p>Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg gehören die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchmeldern zu den umlagefähigen Betriebskosten.</p>
<p>In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter diese Kosten auf die Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung als sogenannte Betriebskosten umgelegt. Hiergegen wandte sich ein Mieter. Die gesetzliche Betriebskostenverordnung enthält jedoch keine abschließende Regelung über umlegbare Kosten. Die in der Verordnung enthaltene Umlagemöglichkeit für sonstige Kosten soll nach dem Willen des Verordnungsgebers auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen. Zum Zeitpunkt des in Kraft Tretens der Betriebskostenverordnung zum 1.1.2004 sei die Ausstattung von Wohnraum mit Rauchmeldern noch die Ausnahme gewesen. Im Übrigen seien Rauchmelder vergleichbar mit Wasser- oder Wärmezählern, deren Kosten umgelegt werden können.</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Ohne Zugang zur Mietsache keine Miete</span></h1>
<p>Vermietet der Vermieter dem Mieter einen von anderen Räumen umschlossenen Raum (Enklave), ohne für einen gesicherten Zugang zu sorgen, so ist der Mieter von der Zahlung der Miete befreit. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf getroffen.</p>
<p>Die Zahlungspflicht eines Mieters entfällt, wenn ihm die Mietsache nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung gestellt, also die entsprechende Gebrauchsmöglichkeit vom Vermieter verschafft wird. Denn der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache so bereitzustellen, dass der Mieter in der Lage ist, die Sache vertragsgemäß zu nutzen. Bei Mieträumen ist dem Mieter Besitz daran einzuräumen, zumindest aber Zugang zur Mietsache zu verschaffen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall war jedoch eine Besitzverschaffung nicht möglich, da der Zugang zum vermieteten Raum nur über anderweitig vermietete Räume möglich war. Der Vermieter hat dem Mieter gleichsam eine „Enklave“ vermietet, ohne für einen rechtlich und tatsächlich gesicherten Zugang zu sorgen. Damit ist der Vermieter seiner vertraglichen Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung nicht nachgekommen und hat folglich auch keinen Anspruch auf die Miete.</p>
<hr />
<h1>Erstattungsfähige Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs</h1>
<p>Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Hierzu gehören z.B. Kosten durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.</p>
<p>Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)</p>
<hr />
<h1>Kein Haftungsausschluss bei arglistig verschwiegenem Mangel, auch wenn dies nicht ursächlich für den Kaufentschluss war</h1>
<p>In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Käufer nicht über eine durch eine Baulast gesicherte Baubeschränkung aufgeklärt. Im notariellen Vertrag wurde die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Obwohl der Käufer nach eigenen Angaben den Vertrag auch dann geschlossen hätte, wenn er von der Baulast gewusst hätte, sah er sich arglistig getäuscht und verlangte Rückabwicklung des Vertrags.</p>
<p>Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Käufers. Die Baubeschränkung stellt einen Sachmangel dar, der Verkäufer hat seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt. Er kann sich auch nicht auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen, weil er den Käufer über den wesentlichen Umstand der Baubeschränkung nicht aufgeklärt und deshalb den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer den Vertrag in Kenntnis des Mangels ebenfalls geschlossen hätte und dieser damit nicht ursächlich für seinen Kaufentschluss geworden ist. Maßgeblich ist allein, ob ein verständiger Verkäufer damit rechnen muss, dass der verschwiegene Mangel Einfluss auf die Entscheidung des Käufers hat.</p>
<hr />
<h1>Verpflichtung zu Angaben zum Kraftstoffverbrauch<br />
auch bei Vorführwagen</h1>
<p>Die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, kann auch für Vorführwagen gelten. Die entsprechende Verordnung gilt für alle Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.</p>
<p>Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung von bis zu 1.000 km an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung darüber, spricht dies dafür, dass der Erwerbszweck in einer nicht ganz unerheblichen Eigennutzung lag.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)</p>
<hr />
<h1>Finanzamt kann zu viel angerechnete Lohnsteuer<br />
nach fünf Jahren nicht mehr zurückfordern</h1>
<p>Im Steuerrecht tritt die Zahlungsverjährung nach fünf Jahren ein. Mit Ablauf dieser Frist soll Rechtssicherheit einkehren, und zwar zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerzahlers. Rechnet das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers z.B. den zehnfachen Betrag der für den Steuerzahler abgeführten Lohnsteuern auf die festgesetzte Einkommensteuer an und zahlt eine entsprechend hohe Steuererstattung aus, hat es fünf Jahre Zeit, die Steuererstattung zurückzufordern. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1>Haftung für betriebliche Steuerschulden mit den dem Unternehmen dienenden Gegenständen oder dem aus ihrer Veräußerung erzielten Verkaufserlös</h1>
<p>Überlässt ein wesentlich an einem Unternehmen beteiligter Gesellschafter dem Unternehmen Gegenstände zur Nutzung, haftet er damit für betriebliche Steuern. Entscheidend ist lediglich, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt des Entstehens betrieblicher Steuern dem Betrieb gedient hat. Eine Beteiligung ist wesentlich, wenn sie mehr als 25% des Haftkapitals einer Gesellschaft beträgt. Der Haftungsumfang erstreckt sich auf alle während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstandenen Steuern.</p>
<p>Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Haftung nicht gegenständlich beschränkt. Sie umfasst auch ein sog. Surrogat. Dabei handelt es sich um den Erlös aus dem Verkauf des Gegenstands, einen möglichen Schadensersatzanspruch oder eine andere Gegenleistung.</p>
<hr />
<h1>Keine Aussetzungszinsen<br />
bei vollem Erfolg eines Rechtsbehelfs</h1>
<p>Haben ein Einspruch oder eine Klage endgültig keinen Erfolg, ist der danach noch geschuldete Betrag zu verzinsen. Das gilt auch, wenn durch einen Rechtsbehelf gegen einen Grundlagenbescheid die Vollziehung der Steuer aus dem Folgebescheid ausgesetzt wurde. Bei einem nur teilweise erfolgreichen Rechtsbehelfsverfahren ist der zu viel ausgesetzte Betrag zu verzinsen.</p>
<p>Führt ein Rechtsbehelfsverfahren endgültig zum vollen Erfolg, fallen keine Aussetzungszinsen an. Entscheidend ist der Erfolg des Rechtsbehelfsverfahrens, nicht der Umfang oder die Aspekte, die zur Aussetzung der Vollziehung geführt haben.</p>
<p>Mit dieser Begründung lehnte der Bundesfinanzhof die Verzinsung eines Nachzahlungsbetrags ab, der sich dadurch ergeben hatte, dass das Finanzamt fälschlicherweise einen zu hohen Betrag in der Vollziehung ausgesetzt hatte.</p>
<hr />
<h1>Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto</h1>
<p>Das Finanzamt hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Bank, wenn es eine Steuererstattung auf ein gekündigtes Konto des Steuerzahlers leistet, das neue Konto des Steuerzahlers kennt und die Bank den Erstattungsbetrag mit dem bestehenden Schuldsaldo des alten Kontos verrechnet.</p>
<p>Im zu Grunde liegenden Fall, den der Bundesfinanzhof entscheiden musste, hatte die Bank das Kontokorrentkonto des Steuerzahlers gekündigt. Der Steuerzahler hatte dem Finanzamt auch bereits eine neue Kontoverbindung bei einer anderen Bank für die Steuererstattung mitgeteilt. Die Bank, die die Gutschrift des Finanzamts mit dem bestehenden Schuldsaldo verrechnete, wehrte sich erfolgreich gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamts. Entscheidend ist, dass die Bank trotz Verrechnung nur Zahlstelle des Steuerzahlers ist. Nur dieser ist Leistungsempfänger, gegen den ein Rückzahlungsanspruch bestehen könnte.</p>
<hr />
<h1>Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar</h1>
<p>Zum 1. Juli 2007 wurde die persönliche <a href="http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steueridentifikationsnummer/steuerid_node.html" target="_blank"><span style="color: #cc0000;"><strong>Steuer-Identifikationsnummer</strong></span></a> eingeführt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zuteilung dieser Nummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind.</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Schätzungsbefugnis</span><br />
bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen</h1>
<p>Der unverschuldete Verlust von Unterlagen hindert die Finanzbehörde nicht daran, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Art und Umfang der Schätzung hängen letztlich von verschiedenen Kriterien ab. Dabei kommt es darauf an, ob im Rahmen einer Prüfung noch weitere Mängel festgestellt werden.</p>
<p>Sind z.B. die Aufzeichnungen für die Bareinnahmen lückenhaft oder ergeben sich bei einer Bargeldverkehrsrechnung erhebliche Fehlbeträge, ist eine Schätzung innerhalb der amtlichen Richtsätze zulässig. Der Verlust von Unterlagen ist in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1>Auslegung des Begriffs „verarbeitendes Gewerbe“<br />
im Investitionszulagenrecht</h1>
<p>Der Begriff des „verarbeitenden Gewerbes“ ist im Investitionszulagenrecht nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt auszulegen. Maßgeblich ist die für das jeweilige Jahr geltende Klassifikation. Für sog. Mischbetriebe richtet sich die Zuordnung nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Dies ist der Teil der Tätigkeit, auf den der größte Wertschöpfungsanteil entfällt.</p>
<p>In Zweifelsfällen haben die Finanzgerichte die für die Zuordnung eines Betriebs zu einem Wirtschaftszweig erheblichen Tatsachen selbst festzustellen und zu würdigen. Sie dürfen eine fehlerhafte Einordnung durch die Statistikämter nicht übernehmen.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Ferienjobs</span> für Schüler sind sozialversicherungsfrei</h1>
<p>Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.</p>
<p>Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 EUR im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.</p>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Beispiel:</strong></span> Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 18.7. bis 31.8.2012 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 EUR. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2012 arbeitet er für monatlich 400 EUR. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Fristlose Kündigung wegen Drohung<br />
des Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige</span></h1>
<p>Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einer Strafanzeige, um auf diese Weise eine höhere Abfindung zu bewirken, stellt das eine so gravierende Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten dar, dass sie an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.</p>
<p>In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte ein Vertriebsmitarbeiter im Zuge der Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag seinem Arbeitgeber mit einer Strafanzeige wegen Bestechung, Betrug, Beihilfe zum Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung gedroht, um die Befriedigung eigener streitiger Vergütungsforderungen, deklariert als Abfindung, zu erreichen. Das Gericht betrachtete die Pflichtverletzung als so schwerwiegend, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar war.</p>
<hr />
<h1>Stellenanzeige &#8220;<span style="color: #cc0000;">Geschäftsführer gesucht</span>&#8221;<br />
als geschlechtsbezogene Benachteiligung</h1>
<p>Der Begriff „Geschäftsführer“ in einer Stellenausschreibung ist ohne Zusätze wie „m/w“ oder „/in“ keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung, die jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verletzt, wenn im weiteren Text nicht auch weibliche Bewerber angesprochen werden. Infolge dieser nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung wird eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet. Das ausschreibende Unternehmen muss beweisen, dass das Geschlecht bei der Bewerberauswahl überhaupt keine Rolle gespielt hat. Der Nachweis ist nicht schon dadurch geführt, dass eine andere Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.<br />
(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe)</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz</span></h1>
<p>In einem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall war von Türstehern einer Diskothek an einem Abend zumindest zeitweise jungen Männern mit dunkler Hautfarbe der Einlass verwehrt worden.</p>
<p>Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, dem Betroffenen wegen seiner Hautfarbe den Einlass in die Diskothek zu verwehren. Außerdem wurde die beklagte Diskothek wegen der damit verbundenen, sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 900 EUR verurteilt.</p>
<hr />
<h1>Zur <span style="color: #cc0000;">Haftung eines Hundehalters</span><br />
für seinen angebundenen Dackel</h1>
<p>Das Landgericht Coburg verurteilte eine Hundehalterin zur Zahlung von 6.500 EUR Behandlungskosten an eine Krankenkasse.</p>
<p>In dem zu Grunde liegenden Fall wollte eine bei der Krankenkasse Versicherte als Kundin einen Gemüseladen aufsuchen, vor dem ein Dackel an einem längeren Stück Freilaufleine angebunden war. Als der Hund auf sie zulief und sie anbellte, wich sie einen Schritt zurück und stürzte zu Boden. Dabei brach sie sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk.</p>
<p>Das Gericht sah in dem Verhalten des Hundes ein typisches Tierverhalten, womit sich im Sturz der Versicherten eine vom Tier ausgehende Gefahr realisiert hat.</p>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Hinweis:</strong></span> Tierhalter haften auch ohne Verschulden grundsätzlich für alle Schäden, die durch ein Tier verursacht werden. Deshalb ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung unverzichtbar.</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-,<br />
Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis</span></h1>
<p>Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden.</p>
<p>In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.</p>
<p>Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt.<br />
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)</p>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Hinweis:</strong></span> Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Anlage EÜR ist zwingend abzugeben</span></h1>
<p>Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 EUR überschritten worden ist.</p>
<p>Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u.a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Grenze für Ist-Versteuerung</span><br />
wird dauerhaft bei 500.000 EUR belassen</h1>
<p>Einem Unternehmer, auch, wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.</p>
<p>Die Umsatzgrenze von 500.000 EUR war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Elektronische Übermittlung von Bilanzen</span><br />
sowie Gewinn- und Verlustrechnungen:<br />
Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen</h1>
<p>Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E-Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese wird es nicht beanstanden, wenn die Daten für 2012 noch auf Papier eingereicht werden.</p>
<p>Da spätestens für 2013 E-Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die gewünschte Informationstiefe frühzeitig erkennen zu können und um für 2013 fit zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung.</p>
<p>Hintergrund für die Einführung der E-Bilanz ist u.a. der Ausbau des Risikomanagementsystems (RMS) durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen, die Abweichungen der Daten in Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen „von der Norm“ elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen zu können. Unternehmen, deren Bilanzen „der Norm entsprechen“ sollen dann weitestgehend unbeanstandet „durchlaufen“.</p>
<hr />
<h1><span style="color: #cc0000;">Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2013</span></h1>
<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte noch im Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte ab dem 1.1.2012 durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt wird. Mit Schreiben vom 18.11.2011 hat das Ministerium die Verzögerung des Starttermins bekannt gegeben und Folgendes mitgeteilt:</p>
<ul>
<li>Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge) gelten bis zum Beginn des elektronischen Verfahrens weiter. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer diese Unterlagen bei einem Arbeitgeberwechsel dem neuen Arbeitgeber aushändigen müssen.</li>
<li>Bei Änderungen, die weder auf der Lohnsteuerkarte 2010 noch auf der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Informationsschreiben des Finanzamts über die elektronisch gespeicherten Daten (soweit diese zutreffend sind) oder den Ausdruck des Finanzamts der ab 2012 gültigen <a href="http://www.berlin.de/sen/finanzen/zentral/elstam-verfahren.html" target="_blank"><span style="color: #cc0000;"><strong>ELStAM</strong></span></a> übergeben.</li>
<li>Ein evtl. falscher Lohnsteuerabzug kann ggf. mit Beginn des elektronischen Verfahrens oder durch die Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden.</li>
</ul>
<hr />
<h1><span style="color: #0000cc;">Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2012</span></h1>
<p>Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.</p>
<p>Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.</p>
<p>Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.</p>
<table width="100%" border="1" cellspacing="1" cellpadding="1" align="center">
<tbody>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="left" valign="middle"><span style="color: #cc0000;"><strong>Ab dem 1.1.2012 gelten folgende Werte:</strong></span></td>
<td align="center" valign="middle"><strong>Monat</strong></td>
<td align="center" valign="middle"><strong>Kalendertag</strong></td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td colspan="3" align="left" valign="middle" bgcolor="#cccccc"><strong>Werte für freie Verpflegung</strong></td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="left" valign="middle">alle Mahlzeiten</td>
<td align="center" valign="middle">219,00 EUR</td>
<td align="center" valign="middle">7,30 EUR</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td colspan="3" align="left" valign="middle" bgcolor="#cccccc"><strong>Werte für die teilweise Gewährung freier Verpflegung</strong></td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="left" valign="middle">Frühstück</td>
<td align="center" valign="middle">47,00 EUR</td>
<td align="center" valign="middle">1,57 EUR</td>
</tr>
<tr align="center" valign="middle">
<td align="left" valign="middle">Mittag- und Abendessen je</td>
<td align="center" valign="middle">86,00 EUR</td>
<td align="center" valign="middle">2,87 EUR</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:</p>
<ul>
<li><span style="color: #cc0000;"><strong>1,57 EUR für das Frühstück</strong></span></li>
<li><span style="color: #cc0000;"><strong>2,87 EUR für Mittag-/Abendessen</strong></span>.</li>
</ul>
<p><a href="http://www.buzer.de/gesetz/7566/al31915-0.htm" target="_blank"><span style="color: #0000cc;"><strong>Synopse zu § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)</strong></span></a></p>
<hr />
<h1>Folgende Unterlagen können<br />
<span style="color: #cc0000;">im Jahr 2012 vernichtet werden</span></h1>
<p>Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011 vernichtet werden:</p>
<ul>
<li>Aufzeichnungen aus 2001 und früher.</li>
<li>Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind.</li>
<li>Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2001 oder früher erfolgt ist.</li>
<li>Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind.</li>
<li>Buchungsbelege aus dem Jahre 2001 oder früher.</li>
<li>Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.</li>
<li>Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2005 oder früher.</li>
</ul>
<p>Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.</p>
<p>Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind</p>
<ul>
<li>für eine begonnene Außenprüfung,</li>
<li>für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,</li>
<li>für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und</li>
<li>bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.</li>
</ul>
<p><span style="color: #cc0000;"><strong>Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen</strong></span>.</p>
<p>Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr 2010 betragen hat, müssen ab 2011 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.</p>
<p>Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.</p>
<hr />
<blockquote><p><span style="color: #cc0000;"><strong>Hinweis:</strong></span> Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Informationen können im konkreten Fall ein Beratungsgespräch nicht ersetzen.</p></blockquote>
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